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AGB (Unternehmer und Kaufleute)


Allgemeine Geschäftsbedingungen Steuerpreneure Deutschland Steuerberatungsgesellschaft mbH, Europaallee 14-16, 67657 Kaiserslautern, gegenüber Unternehmern.


§ 1 Anwendungsbereich
(1) Alle unsere Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von uns angebotenen Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben oder eine E-Mail Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.


§ 2 Vertragsgegenstand und dessen Ausführung
(1) Für den Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ist der vereinbarte Geschäftsbesorgungsvertrag maßgebend. Die vereinbarten Leistungen werden nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung für Steuerberater unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB) erbracht.
(2) Zur Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
(3) Ändert sich die Rechtslage nach Beendigung des Geschäftsbesorgungsvertrags, so sind wir nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Rechtsänderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.
(4) Zum Leistungsumfang des Geschäftsversorgungsvertrags gehört die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der uns übergebenen Unterlagen und Zahlen nur, wenn dies in Textform vereinbart ist. Wir werden die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit wir offensichtliche Unrichtigkeiten feststellen, sind wir verpflichtet, darauf hinzuweisen.
(5) Zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen müssen wir gesondert bevollmächtigt werden. Der Geschäftsbesorgungsvertrag stellt keine solche Vollmacht dar. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, so sind wir im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.


§ 3 Pflicht zur Verschwiegenheit
(1) Die Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alles, was uns in Ausübung unseres Berufs als Steuerberater oder bei Gelegenheit der Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt geworden ist, und gilt gegenüber Dritten, auch gegenüber Behörden und Gerichten. Sie besteht auch nach Beendigung des Geschäftsbesorgungsvertrags fort.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung unserer berechtigter Interessen erforderlich ist oder soweit wir vom Auftraggeber von unserer Verschwiegenheitspflicht entbunden wurden. Wir sind auch insoweit von der Pflicht zu Verschwiegenheit entbunden, als wir nach den Versicherungsbedingungen unserer Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet sind.
(3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt.
(4) Soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in unserer Kanzlei erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind, sind wir von der Verschwiegenheitspflicht entbunden. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine von uns angelegte und geführte Handakte genommen wird.
(5) Sobald der Vertragspartner an virtuellen Meetings teilnimmt, an denen auch weitere Personen anwesend sind, und bei welchen er sich mit seinem Namen oder seiner Identität anmeldet, verzichtet er insoweit auf die Verschwiegenheitspflicht.

 
§ 4 Gewährleistung
(1) Wir haften für Sach- oder Rechtsmängel nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 633 ff. BGB – soweit einschlägig.
(2) Sofern der vereinbarte Geschäftsbesorgungsvertrag einen Werkvertrag darstellt, hat der Auftraggeber Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Uns ist Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.
(3) Beseitigen wir die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnen wir die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf unsere Kosten die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl die mit uns vereinbarte Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(4) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von uns jederzeit – auch Dritten gegenüber – berichtigt werden. Zur Berichtigung sonstiger Mängel gegenüber Dritten bedarf es der Einwilligung des Auftraggebers. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn unsere berechtigten Interessen den Interessen des Auftraggebers vorgehen.


§ 5 Haftung
(1) Wir haften dem Auftraggeber gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(2) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und uns vereinbarten Geschäftsbesorgungsvertrag auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wird auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme von 250.000,00 Euro – also auf 1.000.000,00 Euro (in Worten: eine Million Euro) beschränkt, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – unberührt.
(3) Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von Beginn des Vertragsverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der Höherversicherung an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.
(4) In sonstigen Fällen haften wir – soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung vorbehaltlich der Regelung in Abs. 5 ausgeschlossen.
(5) Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüssen unberührt.


§ 6 Beteiligung Dritter
Im Rahmen der Erbringung der vereinbarten Leistungen sind wir berechtigt, Mitarbeiter und unter den Voraussetzungen des § 62a StBerG auch externe Dienstleister – insbesondere datenverarbeitende Unternehmen – einzubeziehen. Die Beteiligung fachkundiger Dritter zur Mandatsbearbeitung (z. B. andere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) bedarf der Einwilligung und des Auftrags des Auftraggebers. Wir sind nicht berechtigt und verpflichtet, diese Dritten ohne Auftrag des Auftraggebers hinzuzuziehen.


§ 7 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern zu erbringen. Insbesondere hat er uns unaufgefordert alle für die Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass uns eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Erbringung der vereinbarten Leistungen von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, all unsere schriftlichen und mündlichen Mitteilungen zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
(2) Der Auftraggeber hat jede Beeinträchtigung unserer Unabhängigkeit als Steuerberater oder der Unabhängigkeit unserer Erfüllungsgehilfen zu unterlassen.
(3) Setzen wir beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, unseren Hinweisen zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Der Auftraggeber ist des Weiteren verpflichtet, die Programme nur in dem von uns vorgeschriebenen Umfang zu nutzen. Nur in dem Umfang ist er zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Wir bleiben Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung unserer Nutzungsrechte an den Programmen entgegensteht.
(4) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 7 Abs. 1 bis 3 oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von uns angebotenen Leistung in Verzug, so sind wir berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (vgl. § 10 Abs. 5). Unberührt bleibt unser Anspruch auf Ersatz der uns durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn wir von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Abgabe von Bewertungen und Kommentaren innerhalb von sozialen Medien auf unsere Interessen Rücksicht zu nehmen. Insbesondere darf der Auftraggeber keine unwahren Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritiken über uns und unsere Leistungen veröffentlichen / verbreiten.


§ 8 Nutzungsrechte
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Vergütung steht dem Auftraggeber vorbehaltlich anderslautender Absprache kein Nutzungsrecht an unseren Arbeitsergebnissen zu. Eine Vervielfältigung und/oder Weitergabe an Dritte außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung ist nur nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung gestattet.
(2) Wir haben an allen Bildern und Texten, die auf unseren Webseiten veröffentlicht werden, Urheberrechte. Eine Verwendung der Bilder und Texte ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet und wird bei Verstoß von uns zivil- und strafrechtlich verfolgt werden.


§ 9 Vergütung, Aufrechnung und Vorschuss
(1) Unsere Vergütung für Leistungen im Rahmen des § 33 StBerG bemisst sich grundsätzlich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Eine von der gesetzlichen Vergütung abweichende Vergütung kann in Textform vereinbart werden. Die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung als der gesetzlichen ist nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig. Diese niedrigere Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zu unserer Leistung, unserer Verantwortung und unserem Haftungsrisiko als Steuerberater stehen (§ 4 Abs. 3 StBVV).
(2) Für Leistungen, die nicht in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) geregelt sind, gilt die vereinbarte Vergütung. Ist keine Vergütung vereinbart, gilt die für diese Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB).
(3) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.
(4) Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen können wir einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, können wir nach vorheriger Ankündigung unsere weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen bis der Vorschuss eingeht. Wenn dem Auftraggeber Nachteile aus der Einstellung unserer Tätigkeit erwachsen können, sind wir verpflichtet, unsere Absicht zur Einstellung der Tätigkeit dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntzugeben.


§ 10 Beendigung des Vertrags
(1) Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
(2) Die vorzeitige Kündigung während der Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen.
(3) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt stets unberührt.
(5) Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers sind bei Kündigung des Vertrags durch uns in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf).
(6) Mit Beendigung des Vertrags hat uns der Auftraggeber die bei ihm zur Erbringung der vereinbarten Leistungen eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen.
(7) Endet der Geschäftsbesorgungsvertrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich unser Vergütungsanspruch nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.


§ 11 Aufbewahrungs- und Herausgabepflicht bezüglich der Handakte
(1) Wir haben die Handakten für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Geschäftsbesorgungsvertrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt mit der Übergabe der Handakten an den Auftraggeber, spätestens jedoch binnen sechs Monaten, nachdem der Auftraggeber unsere Aufforderung erhalten hat, die Handakten in Empfang zu nehmen.
(2) Wir können dem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis wir wegen unserer Gebühren und Auslagen befriedigt sind. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten und der einzelnen Schriftstücke nach den Umständen unangemessen ist (§ 66 Abs. 2 S. 2 StBerG).
(3) Handakten i. S. d. Abs. 1 sind nur die Schriftstücke, die wir aus Anlass unserer beruflichen Tätigkeit als Steuerberater vom Auftraggeber oder für ihn erhalten haben, nicht aber der Briefwechsel zwischen uns und dem Auftraggeber, die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere (§ 66 Abs. 3 StBerG).
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit wir uns zum Führen von Handakten der elektronischen Datenverarbeitung bedient. Die in anderen Gesetzen getroffenen Regelungen über die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
(5) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens aber nach Beendigung des Auftrags, haben wir dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Wir können von Unterlagen, die wir an den Auftraggeber zurückgeben, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.


§ 12 Widerrufsrecht
Unternehmern und Kaufleuten steht im Fernabsatz kein Widerrufsrecht zu. Der Steuerberater gewährt ein solches auch nicht auf vertraglicher Grundlage.


§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist unser Sitz. Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber ist unser Sitz (derzeit Kaiserslautern).

AGB Stand: 22.09.2020 © Steuerpreneure Deutschland Steuerberatungsgesellschaft mbH, Vervielfältigung verboten